Rechtliches

2. Timotheus 2:24, 25
Ein Sklave des Herrn aber hat es nicht nötig zu streiten, sondern muß gegen alle sanft sein, lehrfähig, der sich unter üblen Umständen beherrscht, 25 der mit Milde die ungünstig Gesinnten unterweist, da Gott ihnen vielleicht Reue gewährt, die zu einer genauen Erkenntnis der Wahrheit führt

Recht auf Zitat

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) — UrhG

§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
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3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
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UrhG § 51, Absatz 2 erlaubt also ausdrücklich das Zitieren von Ausschnitten eines anderen Werkes, wie dies auf dieser Website getan wird, um die Lehren der ZJ und Widersprüche in denselben darzulegen.

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